- Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat
- Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, wie oben
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben über Vermögen, Einkommen, Gläubiger oder Forderungen
Wird die Restschuldbefreiung nicht versagt, so erlässt das Gericht den Beschluss, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er in der Wohlverhaltensperiode seine Obliegenheiten erfüllt und keine Versagungsgründe hinzukommen.